Im Wassergraben 5, 56412 Ruppach-Goldhausen    02602 / 10 66 110

Satzung / Organigramm

Satzung & Organigramm

Generationengemeinschaft lebenswert e.V.

Präambel

Die Generationengemeinschaft Ruppach-Goldhausen lebenswert e.V. nimmt sich nach den Ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten den vielfältigen Aufgaben und Herausforderungen im sozialen Umfeld an und unterstützt hilfsbedürftige Mitbürgerinnen und Mitbürger.

Ziel ist es die im Ort und der Region bestehenden und entstehenden gesellschaftlichen Aufgaben und Notlagen durch bürgerschaftliches Engagement und gemeinsames Handeln der Bürgerinnen und Bürger zu bewältigen.

Die Generationengemeinschaft Ruppach-Goldhausen lebenswert e.V. strebt die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger, Kirchen, und Vereine von Ruppach-Goldhausen an, sie ermöglicht ein solidarisches, generationsübergreifendes Engagement.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Generationengemeinschaft Ruppach-Goldhausen lebenswert e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ruppach-Goldhausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Montabaur eingetragen.

  3. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Die Förderung der Alten- und Behindertenhilfe

b) Die Förderung der Jugendhilfe

c) Die Verständigung der Generationen untereinander

d) Der Förderung der Verantwortung der Dorfgemeinschaft für soziale Fragen


Dies erfolgt in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirchen, Kommunen, Verbänden und Gruppen.

Die vom Verein geführten Angebote und Einrichtungen werden auf der Basis von gegenseitigen Leistungen in Geld oder Arbeitsleistung angeboten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionell. Seine Tätigkeit ist an den Normen des Grundgesetzes orientiert.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten Sie nicht mehr als den Wert der nicht vergüteten Arbeitsleistung zurück.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Haushaltsmittel

  1. Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Beiträge, Ersätze, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen.

  2. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

     

  2. Der Austritt kann zum Ablauf eines Geschäftsjahres von jedem Mitglied verlangt werden. Die Erklärung über den Austritt muss schriftlich erfolgen und spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorsitzenden eingegangen sein.

  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn es dem satzungsgemäßen Zweck und den Zielen des Vereins vorsätzlich zuwider handelt. Ein solcher Verstoß ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied:

    a) Anordnungen oder Beschlüssen der Vereinsorgane trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung oder Androhung des Vereinsausschlusses nicht befolgt

    b) Mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere der Vereinsbeiträge in Höhe eines Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung 4 Wochen im Rückstand ist.

  4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand Gelegenheit zu geben sich zu äußern. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung Berufung eingelegt werden; eine Entscheidung erfolgt dann in der nächsten Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist nicht anfechtbar.

  5. Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann ein Erbe die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, oder wünscht der Erbe keine Fortsetzung der Mitgliedschaft, sind Guthaben von Verstorbenen entsprechend den satzungsgemäßen und gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.

  6. Mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstande
    b) Wahl des Vorstandes
    c) Grundsatzfragen nach § 2 der Satzung
    d) die Wahl von 3 Kassenprüfern.
    e) die Genehmigung des Kassenberichtes
    f) die Entlastung des Vorstandes
    g) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
    h) Festlegung der Vereinsgeschäftsfelder
    i) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines

  3. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins und wird mindestens 1 mal jährlich vom Vorstand einberufen. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden auf Beschluss einer 3/4  Mehrheit des Vorstandes, oder wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch Einladung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung.

  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmabgabe durch eine bevollmächtigte Person ist zulässig.

  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen  Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

  7. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung. Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

  8. Über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    a) dem/der Vorsitzenden
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem/der Schriftführer/in
    d) dem/der Kassierer/in
    e) dem/der stellvertretenden Kassierer/in
    f) dem/der Beisitzerin

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der/die stellvertretende Vorsitzende den Verein nur im Vertretungsfall oder mit gesonderter Ermächtigung vertreten.

  3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt.

  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere ist er zuständig für:

    a) die Einberufung der Mitgliederversammlungen.
    b) den Entwurf und Vollzug des Haushaltsplanes.
    c) die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.
    d) die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Vereins.
    e) Angelegenheiten, die nicht Kraft Satzung der Mitgliederversammlung bzw. dem Beirat obliegen.
    f) Pilotierung von Vereinsgeschäftsfeldern.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  6. Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftverkehr des Vereins. Er fertigt über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane eine Niederschrift. Diese ist vom orsitzenden/Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

  7. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

  8. Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. Dies gilt im Besondern für die Position Leiter/in der Vereinsgeschäftsfelder.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat fördert und begleitet durch Beratung die Arbeit des Vorstandes der Generationengemeinschaft Ruppach-Goldhausen lebenswert e.V. insgesamt. Zur Mitwirkung im Beirat werden insbesondere eingeladen:

    a) 1 Vertreter/in der Gemeinde Ruppach-Goldhausen
    b) 1 Vertreter/in der Evangelischen Kirchengemeinde
    c) 1 Vertreter/in der Katholischen Kirchengemeinde
    d) 1 Vertreter/in der Sozialstation
    e) 1 Vertreter/in der örtlichen Ärzteschaft
    f) Die Leiter/innen der Vereinsgeschäftsfelder

  2. Die Vertreter der einzelnen Gruppierungen werden aus deren Mitte benannt und dem Vereinsvorsitzenden mitgeteilt.

  3. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n mit Stellvertreter/in für die Amtszeit von 3 Jahren.

  4. Der Beirat wird vom Beiratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber 1 mal im Halbjahr einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Regel schriftlich mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.

  5. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

  6. Auf Einladung des Beirats nimmt der Vorstand an den Beiratssitzungen teil.

§ 11 Geschäftsordnung

Soweit diese Satzung Rechte und Pflichten einzelner Vereinsorgane nicht besonders festlegt, können einzelne Organe mit einer Geschäftsordnung besondere Regelungen treffen.

§ 12 Haftung

Die Haftung der Organmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.

  2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach der Bereinigung evtl. Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen auf die Gemeinde Ruppach-Goldhausen übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Aufgaben der Alten- und Behindertenhilfe zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.08.2013 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung des Vereins im Vereinsregister in Kraft.

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